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Die SCHUFA ist die bekannteste Auskunftei Deutschlands – und für viele Menschen zugleich ein Angstbegriff. Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann sich jahrelang auf Wohnungssuche, Verträge oder Kredite auswirken, selbst wenn die Schulden längst erledigt sind.
Doch: Nicht jeder SCHUFA-Eintrag ist rechtmäßig – und viele können heute schneller gelöscht werden als früher.
In diesem Artikel erklären wir Ihnen verständlich und rechtssicher:
- Wie SCHUFA-Einträge entstehen
- Wann und wie sie gelöscht werden können
- Was sich durch das Urteil des OLG Köln 2023 geändert hat
- Welche Rechte Sie haben – und wie Sie diese durchsetzen
Wie entsteht ein SCHUFA-Eintrag?
Die SCHUFA speichert sogenannte Negativmerkmale, wenn Vertragspartner wie Banken, Mobilfunkanbieter oder Inkassodienstleister eine berechtigte Forderung melden, z. B.:
- Zahlungsverzug (nach mehrfacher Mahnung und Androhung)
- Gerichtlicher Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid
- Zwangsvollstreckung, eidesstattliche Versicherung oder Haftbefehl
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- Restschuldbefreiung nach Abschluss des Verfahrens
Wie lange bleiben SCHUFA-Einträge gespeichert?
Art des Eintrags | Dauer der Speicherung |
Erledigter negativer Eintrag | 3 Jahre ab Erledigungsdatum |
Insolvenzverfahren eröffnet | 3 Jahre ab Eröffnung |
Restschuldbefreiung | Früher: 3 Jahre, heute kürzer möglich |
Kreditanfrage | 12 Monate sichtbar, 10 Tage bonitätswirksam |
Konto/Kreditdaten (positiv) | Nach Vertragsende: 3 Jahre |
Recht auf vorzeitige Löschung – Das Urteil des OLG Köln (2023)
Ein echter Wendepunkt:
Am 28.09.2023 entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 21/23), dass die SCHUFA einen Eintrag über eine Restschuldbefreiung nicht länger als 6 Monate speichern darf, wenn die amtliche Veröffentlichung bereits gelöscht wurde.
Hintergrund:
- Die Restschuldbefreiung wird im Justizportal des Bundes veröffentlicht – aber dort nach 6 Monaten wieder gelöscht.
- Die SCHUFA speicherte diese Information trotzdem 3 Jahre lang weiter.
- Das OLG sah darin einen Verstoß gegen Art. 17 DSGVO (Recht auf Vergessenwerden).
Ergebnis: Die SCHUFA muss löschen, wenn die öffentliche Bekanntmachung verschwunden ist.
Betroffene können sich direkt auf die DSGVO berufen.
Ihre Rechte bei der SCHUFA-Löschung
Sie haben das Recht auf:
- Auskunft (Art. 15 DSGVO): Was ist gespeichert?
- Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Falsche oder unvollständige Daten korrigieren
- Löschung (Art. 17 DSGVO): Wenn die Speicherung nicht (mehr) rechtmäßig ist
- Widerspruch (Art. 21 DSGVO): Bei unzumutbarer Beeinträchtigung
Wann ist eine Löschung durchsetzbar?
Die Forderung ist vollständig bezahlt
- Dann beginnt eine 3-jährige Löschfrist
- In Einzelfällen kann eine Kulanzlöschung beantragt werden (z. B. bei Zahlung innerhalb von 6 Wochen)
Der Eintrag ist veraltet oder unvollständig
- Z. B. fehlen Erledigungsdatum, Titel wurde aufgehoben, Schuld ist verjährt
Der Eintrag bezieht sich auf eine Restschuldbefreiung
- Und die Veröffentlichung im Justizportal ist bereits gelöscht → Löschung bei SCHUFA sofort verlange
Wie gehen Sie vor?
- SCHUFA-Selbstauskunft einholen: Kostenlos über meineschufa.de
- Unzulässige oder veraltete Einträge identifizieren
- Löschungsantrag stellen, unter Bezug auf Art. 17 DSGVO bzw. OLG Köln
- Zahlungsbelege, Vergleichsvereinbarungen oder Gerichtsbeschlüsse beifügen
- Bei Ablehnung: Beschwerde bei Datenschutzbehörde oder gerichtliche Geltendmachung






